Pauschale arbeitsvertragliche Regelung zu Freistellung nach Kündigung ist unwirksam
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine formularmäßige arbeitsvertragliche Klausel unwirksam ist, wenn sie dem Arbeitgeber pauschal erlaubt, einen Arbeitnehmer nach Ausspruch einer Kündigung bis zum Ende der Kündigungsfrist unter Fortzahlung der Vergütung freizustellen.
Im konkreten Fall hatte ein Gebietsleiter selbst zum 30. November 2024 gekündigt. Daraufhin stellte ihn der Arbeitgeber frei und verlangte die Rückgabe des auch privat nutzbaren Dienstwagens. Der Arbeitnehmer verlangte anschließend eine Nutzungsausfallentschädigung. Das BAG stellte klar, dass das grundrechtlich geschützte Interesse des Arbeitnehmers an tatsächlicher Beschäftigung grundsätzlich zu berücksichtigen ist. Eine Klausel, die unabhängig von Kündigungsgrund, kündigender Partei und den Umständen des Einzelfalls automatisch eine Freistellung ermöglicht, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen.
Eine Freistellung kann im konkreten Einzelfall trotzdem zulässig sein, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers bestehen. Ob das hier der Fall war, musste das Landesarbeitsgericht erneut prüfen.
Quelle: https://urteile.news/Urteil35864
BAG, Urteil vom 25.03.2026, Az. 5 AZR 108/25
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