Videoüberwachung kann trotz Datenschutzverstoß als Beweis verwertbar sein
Ein möglicher Datenschutzverstoß führt im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht automatisch dazu, dass Videoaufnahmen als Beweismittel unverwertbar sind. Das Bundesarbeitsgericht hat dies für Aufzeichnungen aus einer offenen Videoüberwachung entschieden.
Im konkreten Fall ging es um den Verdacht, dass ein Arbeitnehmer das Werksgelände vor Beginn seiner Schicht wieder verlassen hatte, obwohl Arbeitszeit erfasst worden war. Der Arbeitgeber stützte sich unter anderem auf Aufzeichnungen einer offen erkennbaren Videoüberwachung an einem Werkstor.
Nach Auffassung des BAG sind solche Erkenntnisse grundsätzlich in die Beweiswürdigung einzubeziehen. Ein prozessuales Verwertungsverbot kommt nur in Betracht, wenn dies zum Schutz einer grundrechtlich oder unionsrechtlich geschützten Position zwingend erforderlich ist. Bei einer offen erkennbaren Überwachung und dem Verdacht einer vorsätzlichen Pflichtverletzung war eine solche schwerwiegende Grundrechtsverletzung nicht ohne Weiteres gegeben.
Quelle: https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/2-azr-296-22/
BAG, Urteil vom 29.06.2023, Az. 2 AZR 296/22
Latest Posts
Videoüberwachung kann trotz Datenschutzverstoß als Beweis verwertbar sein
Aufnahmen einer offenen Videoüberwachung können in einem Kündigungsschutzprozess verwertbar sein, auch wenn bei der Datenverarbeitung Datenschutzvorgaben...
Keine unbedingte Vertraulichkeit in privaten WhatsApp-Gruppen
Wer sich in einer größeren privaten Chatgruppe massiv beleidigend oder menschenverachtend über Kollegen und Vorgesetzte äußert, kann nicht automatisch auf...