Es gibt keinen Regelwert hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Länge der Probezeit in Bezug auf die Länge eines befristeten Arbeitsverhältnisses
Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass für die zulässige Dauer einer Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis kein fester Regelwert gilt. Insbesondere gibt es keine starre Grenze, nach der die Probezeit beispielsweise höchstens 25 Prozent der Befristungsdauer betragen dürfte.
Im entschiedenen Fall war das Arbeitsverhältnis auf ein Jahr befristet und eine Probezeit von vier Monaten vereinbart. Die Arbeitnehmerin hielt diese Dauer für unverhältnismäßig. Das BAG sah die viermonatige Probezeit jedoch als zulässig an. Maßgeblich waren neben der Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses insbesondere die konkrete Tätigkeit und das vom Arbeitgeber vorgesehene Einarbeitungskonzept.
Nach § 15 Abs. 3 TzBfG muss die Probezeit im Verhältnis zur erwarteten Dauer der Befristung und zur Art der Tätigkeit stehen. Deshalb ist stets eine Einzelfallabwägung erforderlich.
Quelle: https://urteile.news/Urteil35526
BAG, Urteil vom 30.10.2025, Az. 2 AZR 160/24
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