Keine unbedingte Vertraulichkeit in privaten WhatsApp-Gruppen
Beschäftigte können bei Äußerungen in privaten WhatsApp- oder Chatgruppen nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass deren Inhalte arbeitsrechtlich folgenlos bleiben. Entscheidend ist, ob im konkreten Fall eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung bestand.
Im Verfahren ging es um eine private Chatgruppe mit mehreren langjährig befreundeten und teilweise verwandten Arbeitskollegen. Dort waren unter anderem stark beleidigende und menschenverachtende Aussagen über Vorgesetzte und andere Beschäftigte ausgetauscht worden. Die Inhalte gelangten später zum Arbeitgeber.
Das Bundesarbeitsgericht stellte klar, dass insbesondere bei einer Gruppe mit sechs oder sieben Mitgliedern, leicht kopierbaren und weiterleitbaren Nachrichten sowie besonders gravierenden Äußerungen eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung nur ausnahmsweise anzunehmen ist. Der Arbeitnehmer muss konkret darlegen können, warum er sicher davon ausgehen durfte, dass kein Gruppenmitglied die Inhalte weitergeben würde.
Quelle: https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/2-azr-17-23/
BAG, Urteil vom 24.08.2023, Az. 2 AZR 17/23
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