Kürzung des Urlaubs in Elternzeit nur bei rechtzeitiger Erklärung
Nach § 17 Abs. 1 BEEG kann ein Arbeitgeber den Jahresurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Diese Kürzung tritt jedoch nicht automatisch ein. Erforderlich ist eine ausdrückliche oder zumindest eindeutig erkennbare Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer.
Im entschiedenen Fall hatte eine Arbeitnehmerin nach Mutterschutz und mehreren Elternzeiten ihr Arbeitsverhältnis beendet. Bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses hatte der Arbeitgeber keine Kürzung des während der Elternzeit entstandenen Urlaubs erklärt. Erst nach Beendigung berief er sich darauf.
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass dies zu spät war. Mit Ende des Arbeitsverhältnisses wandelt sich der offene Urlaubsanspruch in einen Urlaubsabgeltungsanspruch um. Das Kürzungsrecht nach § 17 Abs. 1 BEEG kann dann nicht mehr ausgeübt werden. Der Arbeitgeber musste daher 146 Arbeitstage Urlaub abgelten.
Quelle: https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/9-azr-165-23/
BAG, Urteil vom 16.04.2024, Az. 9 AZR 165/23
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