Beweiswert einer AU kann bei auffälligen Umständen während der Kündigungsfrist erschüttert sein
Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat grundsätzlich einen hohen Beweiswert. Dieser kann jedoch erschüttert werden, wenn mehrere ungewöhnliche Umstände zusammentreffen.
Im entschiedenen Fall kündigte ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis zum Monatsende. Unmittelbar ab dem ersten Arbeitstag nach der Kündigung legte er zunächst eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und anschließend eine Folgebescheinigung vor. Beide Bescheinigungen deckten zusammen exakt den Zeitraum bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses ab. Am folgenden Tag nahm der Arbeitnehmer eine Tätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmen auf.
Das Bundesarbeitsgericht stellte klar, dass einzelne Umstände für sich genommen noch unauffällig sein können. In ihrer Gesamtschau können sie jedoch ernsthafte Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit begründen. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer seine Erkrankung und die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit näher darlegen und beweisen.
Quelle: https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/5-azr-29-24/
BAG, Urteil vom 18.09.2024, Az. 5 AZR 29/24
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