Keine Pflicht zur vorzeitigen Aufnahme eines neuen Jobs bei Freistellung nach Kündigung
Kündigt der Arbeitgeber ordentlich und stellt den Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist von der Arbeit frei, muss dieser grundsätzlich nicht bereits vor Ablauf des Arbeitsverhältnisses eine neue Beschäftigung aufnehmen, um seinen Vergütungsanspruch zu erhalten.
Im konkreten Fall war ein Senior Consultant nach einer Kündigung bis zum Ende der dreimonatigen Kündigungsfrist freigestellt worden. Der Arbeitgeber übermittelte ihm während dieser Zeit Stellenangebote und argumentierte später, der Arbeitnehmer habe böswillig anderweitigen Verdienst unterlassen.
Das Bundesarbeitsgericht wies diese Argumentation für den Zeitraum der Kündigungsfrist zurück. Solange das Arbeitsverhältnis noch besteht, hat der Arbeitnehmer grundsätzlich einen Beschäftigungsanspruch. Wenn der Arbeitgeber freiwillig darauf verzichtet, ihn zu beschäftigen, kann er nicht ohne Weiteres verlangen, dass der Arbeitnehmer bereits während dieser Zeit ein neues Arbeitsverhältnis beginnt.
Quelle: https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/5-azr-127-24/
BAG, Urteil vom 12.02.2025, Az. 5 AZR 127/24
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