Teilzeitkräfte haben bei Diskriminierung Anspruch auf Gleichbehandlung mit Vollzeitbeschäftigten
Das Bundesarbeitsgericht hatte über eine tarifliche Regelung zur Stufenzuordnung zu entscheiden. Betroffen waren Beschäftigte, die zu bestimmten Stichtagen befristet beschäftigt waren und nach Ablauf ihrer Befristung erneut beim selben Arbeitgeber eingestellt wurden. Durch die tarifliche Regelung hatten sie ein deutlich höheres Risiko, bei der Stufenzuordnung schlechter gestellt zu werden als vergleichbare unbefristet Beschäftigte.
Das BAG wertete dies als mittelbare Benachteiligung wegen der Befristung nach § 4 Abs. 2 TzBfG. Die Tarifregelung war insoweit nach § 134 BGB teilnichtig. Ein sachlicher Grund für die Benachteiligung lag nicht vor.
Entscheidend ist außerdem: Den Tarifvertragsparteien muss nicht zunächst Gelegenheit gegeben werden, die diskriminierende Regelung selbst zu korrigieren. Der benachteiligte Arbeitnehmer kann unmittelbar verlangen, so behandelt zu werden wie die vergleichbaren Dauerbeschäftigten.
Quelle: https://urteile.news/Urteil35564
BAG, Urteil vom 13.11.2025, Az. 6 AZR 131/25
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